Große Klinik –
große Verantwortung.
Mit uns sind Sie auf
der sicheren Seite.
Seit Jahren zeichnet sich ab, wie verletzlich und abhängig unsere Gesellschaft von bestimmten Infrastrukturen ist. Die Sicherstellung dieser als kritisch eingestuften Infrastrukturen ist Aufgabe des Staates und der jeweiligen Betreiber.
Störungen treffen nämlich unzählige Endnutzer direkt. Deshalb sind die Anforderungen des BSIG strenger als andere Normen.
Gemäß BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958) gelten Kliniken mit mehr als 30.000 stationären Patienten pro Jahr als „Kritische Infrastruktur“ (Kritis). Ab Mitte 2019 gelten neue IT-Sicherheitsstandards.
Laut IT-Sicherheitsgesetz müssen die Betreiber Kritischer Infrastrukturen Mindest-Sicherheitsstandards nach dem aktuellen Stand der Technik einhalten.
Die Regelungen, die die Sektoren Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr sowie Gesundheit betreffen, traten mit der ersten Änderungsverordnung der BSI-Kritisverordnung am 30. Juni 2017 in Kraft.
Die Pflicht zur Einhaltung der IT-Sicherheitsstandards besteht erst zwei Jahre später – der Stichtag war also der 30. Juni 2019.
Ab Juli 2019 müssen die neuen IT-Sicherheitsstandards laut BSI-Kritisverordnung etabliert sein. Dabei können wir Sie unterstützen. Auf der Basis einer strukturierten Bestandsaufnahme mit Risikobewertung erarbeiten wir die erforderlichen Maßnahmen und begleiten Sie bei der Umsetzung – abhängig von Ihren Vorstellungen.
Gerne beraten wir Sie auch über die Darstellung ihrer Konzepte zu Beantragung von Fördermittel im Sinne des Krankenhausstrukturfonds (KHSF). Anpassungen im Hinblick auf Investitionen in die IT-Ausstattung und in baulicher Hinsicht können aus Mitteln der Bundesregierung entsprechend gefördert werden.
Analysen und Pflichten: